Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
-
Geltungsbereich / Vertragsabschluss
- Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und 1up AG gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von 1up AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
- Diese Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Auftrags oder wenn das Projekt vorzeitig abgebrochen wird oder es gar nicht zu einem Auftrag kommt.
- Ergänzungen, Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind innerhalb von Projekten möglich, bedürfen aber in jedem Fall der Schriftform.
- Auftraggeber, die eine Dienstleistung des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, anerkennen damit diese AGB, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich mitteilen, dass sie andere Regelungen wünschen.
- Wird den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich widersprochen, ist davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen und akzeptiert wurden. Hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen sowohl schriftlichen oder auch mündlichen Zustimmung.
- Die Verrechnung von allfälligen Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber 1up AG sind ausgeschlossen, bzw. bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch 1up AG.
-
Leistungen und Vergütungen
- Kostenvoranschläge, Offerten resp. Richtofferten sind grundsätzlich unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die von 1up AG veranschlagten Kosten um mehr als 20% übersteigen, wird der Kunde auf höhere Kosten hingewiesen. Kostenüberschreitungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.
- Wenn der darin beschriebenen Auftrags- und Leistungsbeschreibung nicht widersprochen wird, gilt der Kostenvoranschlag, die Offerte resp. Richtofferte (unter den Bestimmungen von Ziff. 2.1 und damit grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Überschreitung des offerierten Preises von 20%) als akzeptiert.
- Insbesondere bei unpräzise und mündlich formulierten Auftragsbeschreibungen wird für die Kalkulation ein üblicherweise entsprechender Umfang vorausgesetzt. Stellt sich im Rahmen der Auftragsabwicklung heraus, dass wegen anfangs vager Formulierung der angenommene Leistungsumfang erweitert wurde, so wird in jedem Fall eine Nachkalkulation erforderlich. Bis dahin angefallene Dienstleistungen sind vom Kunden in jedem Fall – insbesondere auch dann, wenn durch Neukalkulation ein Etat überschritten wird und daher der Auftrag nicht zu Ende geführt wird – zu bezahlen. Eine Nachkalkulation wird auch dann erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht berücksichtigte Prioritäten oder Zielsetzungen erkennbar werden.
- Wird bei der Teilnahme an Pitchings resp. Konkurrenzofferten nach der Präsentation bekannt, dass keinerlei Chancen auf einen Pitchgewinn bestanden haben, werden die getätigten Agenturleistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Der Auftragnehmer kann eine Nachfrist setzen oder vom Vertrag zurücktreten,
- wenn dem Auftragnehmer Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Auftraggeber sie nachträglich ändert.
- wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Auftragnehmers oder des Auftraggeber liegen. Die betroffene Partei muss die andere über solche Vorfälle sofort informieren.
- wenn die Dienstleistung durch Verhalten des Auftraggebers bzw. dessen Mitarbeitende schwerwiegend behindert wird. Der Kunde ist hierbei verpflichtet, für ein sauberes Projektmanagement auf Kundenseite besorgt zu sein und die Kommunikation in gebündelter Form zu gewährleisten.
- gemäss den Bestimmungen über den Auftrag gemäss Obligationenrecht
- Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p. a. verrechnet. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
- Zahlungsverzug von über 2 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag. Gilt der Verzug für den Vorschuss, kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Auftrages abbrechen. Bereits geleistete Arbeit wird nach Aufwand honoriert. Bei Zahlungsverzug nach Beendigung des Auftrages kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Zugang zu der entwickelten Software resp. der entwickelten Dienstleistung verweigern.
- Sonderleistungen – u.a. Änderungen oder Umarbeitungen von Konzepten oder Reinzeichnungen, Recherche, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Erarbeiten oder Einpflegen von Inhalten und ähnliche Leistungen – werden dem Auftraggeber gemäss dem erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.
- Reisekosten und Spesen für Reisen im Zusammenhang mit dem Auftrag, die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Auftragserfüllung Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 1up AG die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
- Werden im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von 1up AG abgeschlossen, verpflichtet sich der Auftraggeber, 1up AG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben – insbesondere die Übernahme der Kosten.
- Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, den Auftrag oder Teile davon durch Dritte besorgen zu lassen.
-
Daten und Unterlagen
- Beide Parteien stellen der anderen die Daten, Informationen, Materialien und Inhalte zur Verfügung, die für die Auftragserfüllung notwendig sind. Für ihre Daten ist jede Partei selber verantwortlich.
- Beide Parteien behalten das Eigentum und alle Rechte an den Daten bzw. den Datensammlungen, die sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt haben.
- Daten, Unterlagen und Codes, die von einer Vertragspartei der anderen überlassen werden, sind nach Beendigung oder vorzeitigem Abbruch des Projekts der Vertragspartei, die sie zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind die Unterlagen und Anleitungen zur Anwendung der Software resp. der Dienstleistung.
- Der anderen Partei überlassene Unterlagen und Daten dürfen nur zum eigenen Gebrauch kopiert werden. Die Kopien müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vollständig vernichtet werden.
-
Geheimhaltung
- Beide Parteien verpflichten sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber bekommen, geheim zu halten. Dabei ist es gleich, ob solche Informationen unmittelbar von der Vertragspartei oder von Dritten stammen.
- Die Informationen dürfen von beiden Parteien nur an Dritte weitergegeben werden, wenn die andere Partei ausdrücklich zustimmt.
- Beide Parteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeitenden die oben genannten Punkte genauestens einhalten
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
-
Urheberrechte / Lizenzrechte
- Der Auftragnehmer behält Urheber- und Verwertungsrechte an der von ihm entwickelten Software, die als Grundlage zur Erstellung der Website oder der Dienstleistung dient. Der Auftragnehmer beansprucht ebenfalls das Urheberrecht an Layout, Webdesign und an der Dienstleistung an und für sich.
- Benützt der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags Software von Dritten, verbleibt diesen sämtliche Rechte daran, es sei denn, es besteht zwischen dem Dritten, dem Auftragnehmer und/oder dem Auftraggebern eine anderweitige Vereinbarung.
- Stellt der Auftraggeber selbst entwickelte Software oder Software von Dritten zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung, verbleibt das Urheberrecht bei ihm bzw. dem Dritten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die betreffende Software frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die betreffende Software nur zur Erfüllung des Auftrags zu verwenden und ihm überlassene Kopien nachher zu vernichten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Gestaltung und dem Inhalt der Dienstleistung oder der Website seinerseits darauf zu achten, dass er keine urheberrechtlichen Ansprüche Dritter verletzt. Sollte es doch passieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von urheberrechtlichen oder anderen Ansprüchen Dritter frei.
- Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer auf der Webseite bzw. der Dienstleistung hinterlegten Urheberrechtsvermerke und Hinweise auf den Entwickler der Dienstleistung oder der Applikation nicht löschen oder verändern.
- Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggebern eine Lizenz an der zur Erstellung benötigten Software sowie an dem Layout und Design.
- Der Auftraggeber darf keine Kopien der entwickelten Software oder Dienstleistung herstellen, um diese zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
- Der Auftraggeber darf die Software, das Layout oder das Webdesign für den Eigengebrauch verändern, mit Ausnahme der Hinweise auf den Urheber. Will er die veränderte Software bzw. das Resultat der Dienstleistung weiterverkaufen, ist er verpflichtet, die Bewilligung des Auftragnehmer einzuholen und diesen angemessen am Gewinn zu beteiligen.
- Der Auftragnehmer darf von ihm entwickelte Source Codes, Software, Dienstleistungen etc. aufgrund der bei ihm verbliebenen Urheberrechte weiterverwenden, sofern dadurch keine Marken- rechte verletzt werden.
-
Informationspflichten
- Der Auftraggeber informiert sich über die geltenden juristischen Regelungen und verpflichtet sich bei der Anwendung der Software resp. der Webapplikation, diese einzuhalten.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Softwareentwicklung über besondere technische Voraussetzungen sowie über die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit sie für die Entwicklung und den Gebrauch der Software von Bedeutung und nicht bereits im Anhang festgelegt sind.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmässig über den Stand der Entwicklung der Software und über allfällige Probleme.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über Probleme, die bei der Erfüllung des Auftrags entstehen können.
-
Gewährleistung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sorgfalt und erfüllt den Auftrag und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl und Ausbildung der eingesetzten Mitarbeitenden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistung respektive die aus der Dienstleistung entstandene Website, mobile Applikation, Facebook Applikation (etc.) sofort nach der Liveschaltung zu testen und nicht vereinbarte Funktionalitäten dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Nicht korrekturrelevant sind Funktionalitäten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie vom Auftraggebern selbst veranlasste Änderungswünsche, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Auftraggebers, vom Auftraggeber selber veranlasste Änderungswünsche an der Website, mobilen Applikation etc., Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.), die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Sicherheitskopie der dem Auftragnehmer überlassenen Daten zu erstellen und zu behalten. Der Auftragnehmer haftet nicht für verloren gegangene Daten.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle der Webseite und die dadurch möglicherweise verursachten Schäden und Betriebsverluste.
-
Vertragsauflösung
- Wenn eine Partei den Vertrag ohne Verschulden der anderen auflöst, hat der Auftragnehmer das Recht auf Honorar für die bereits geleistete Arbeit und allenfalls Schadenersatz. Diese kann er mit den Vorauszahlungen verrechnen.
- Wenn eine Partei den Vertrag ohne Verschulden der anderen auflöst, und der Auftragnehmer hat noch keine Leistungen erbracht, hat der Auftraggeber das Recht, allfällige Vorauszahlung zurückzuverlangen. Schadenersatzforderungen des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
- Wenn der Auftragnehmer den Vertrag auflöst, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann er das Honorar für die bereits geleistete Arbeit verlangen. Zusätzlich hat er das Recht auf Schadenersatz. Der Auftragnehmer kann diese Forderungen mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnen.
-
Schlussbestimmungen
- Neue Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lösen alte Fassungen ersatzlos ab. Gültigkeit und Relevanz für den jeweiligen Auftrag besitzt die Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zum Zeitpunkt des Angebotes aktuell war.
- 1up AG macht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden bekannt. Instrument dafür ist u. a. ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Angebot, KV oder Offerte und auf die Website 1up.io, auf der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einsehbar sind.
- Sollten bestimmte Punkte nicht geregelt oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die ungeregelten oder unwirksamen Punkte sind durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Recht entspricht und dem Willen beider Parteien möglichst nahe kommt.
- Auf diesen Vertrag wird Schweizer Recht, namentlich die Bestimmungen des OR, angewendet. Gerichtsstand ist in jedem Falle Luzern.